Allgemeine Lieferbedingungen

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Artikel 1 - Vertragsabschluss

1.1.   Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

1.2.   Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.

1.3.   Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der VERKÄUFER nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom KÄUFER nachweislich schriftlich widersprochen wird.

1.4.   Einkaufsbedingungen des KÄUFERS sind für den VERKÄUFER nur dann verbindlich, wenn diese vom VERKÄUFER gesondert ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Artikel 2 - Pläne und Unterlagen

2.1.   Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

2.2.   Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des VERKÄUFERS. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

Artikel 3 - Verpackung

Mangels abweichender Vereinbarung

a)   verstehen sich die angegebenen Preise inklusive handelsüblicher Verpackung;

b)   erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des VERKÄUFERS und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.

Artikel 4 - Gefahrenübergang

Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Waren geht auf den KÄUFER gemäß den ICC Incoterms 2010 über. Der KÄUFER ist verpflichtet, die Waren gegen jegliches Risiko des Verlusts oder der Beschädigung zu Gunsten des VERKÄUFERS solange zu versichern, bis alle ausstehenden Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag geleistet wurden.

Artikel 5 - Lieferung

5.1.   Lieferzeit oder -datum gelten gemäß den jeweiligen Auftragsbedingungen.

5.2.   Der VERKÄUFER ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

5.3.   Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des KÄUFERS eingetretenen Umstand, so wird die Montage, Inbetriebnahme und Übernahme der Waren entsprechend der Lieferverzögerung ohne Geltendmachung einer etwaige vereinbarten Konventionalstrafe für den VERKÄUFER verschoben.

5.4.   Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des KÄUFERS eingetretenen Umstand um mehr als 30 Tage, hat der VERKÄUFER das Recht

  • die Ware einzulagern und Kosten und Zinsen an den KÄUFER zu verrechnen, oder
  • die Ware für andere Lieferverträge zu disponieren. In diesem Falle muss ein neuer Liefertermin bzw. eine neue Lieferzeit zwischen den Vertragsparteien vereinbart und der Vertrag entsprechend geändert werden.

5.5.   Nimmt der KÄUFER die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des VERKÄUFERS verschuldet, so kann der VERKÄUFER entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Der VERKÄUFER hat des weiteren das Recht auf Erstattung aller gerechtfertigten Kosten, die ihm durch die Erfüllung des Vertrages entstanden sind und nicht durch bereits erhaltene Zahlungen seitens des KÄUFERS gedeckt sind.

Artikel 6 - Preis

Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des VERKÄUFERS ohne Verladung.

Artikel 7 - Zahlungen

7.1.   Die Zahlungen sind entsprechend der vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.

Sofern keine anderslautenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gilt für Maschinen und Anlagen folgendes: 30 % des Verkaufspreises zahlbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 60 % zahlbar spätestens zwei Wochen vor Lieferung, 10 % zahlbar dreißig Tage nach Installation, jedoch spätestens sechzig Tage nach Lieferung. Für die Verrechnung von Ersatzteillieferungen gilt: 100 % zahlbar innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum, netto

7.2.   Gutschriften über erhaltene Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des richtigen Einganges des Wertes. Die hieraus entstehenden Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des KÄUFERS.

7.3.   Der KÄUFER ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom VERKÄUFER nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

7.4.   Ist der KÄUFER mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der VERKÄUFER entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

In allen Fällen, hat der KÄUFER dem VERKÄUFER als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.

Hat nach Ablauf der Nachfrist der KÄUFER die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der VERKÄUFER durch schriftliche Mitteilung per sofort vom Vertrag zurücktreten. Der KÄUFER hat über Aufforderung des VERKÄUFERS bereits gelieferte Waren dem VERKÄUFER zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der VERKÄUFER für die Durchführung des Vertrages machen musste.

7.5.   Ist der KÄUFER mit einer vereinbarten Zahlung im Verzug, hat der VERKÄUFER das Recht, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 10% zu verrechnen.

Artikel 8 - EIGENTUMSVORBEHALT

8.1.   Die Waren verbleiben im alleinigen und unbeschränkten Eigentum des VERKÄUFERS, der - unabhängig von der Tatsache, dass die verkauften Maschinen dem KÄUFER übergeben wurden - solange als gesetzlicher Eigentümer gilt, bis der KÄUFER jeglichen ausstehenden Betrag im Zusammenhang mit diesem Vertrag bezahlt hat.

8.2.   Der VERKÄUFER ist im Falle der nicht gänzlichen Bezahlung der Raten durch den KÄUFER berechtigt, den bereits überwiesenen Betrag des Vertragspreises als Entschädigung für die Annullierung des Vertrages einzubehalten.

8.3.   Sollte die rechtliche Registrierung des Eigentumsvorbehaltes gesetzlich notwendig sein, ist der KÄUFER verpflichtet, die Registrierung zu seinen Lasten zu veranlassen und dem VERKÄUFER eine schriftliche Bestätigung der vorgenommenen Registrierung vor Lieferung zukommen zu lassen.

8.4.  Der VERKÄUFER hat das Recht, zum Zweck der Rücknahme der gelieferten Waren jegliche Räumlichkeiten zu betreten, wo die Waren gelagert bzw. aufgestellt sind oder wo angenommen werden kann, dass die Waren gelagert bzw. aufgestellt sind, um diese wieder in Besitz zu nehmen.

8.5.  Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der KÄUFER gehalten, das Eigentumsrecht des VERKÄUFERS geltend zu machen, und diesen unverzüglich zu verständigen.

Artikel 9 - ABTRETUNGSRECHT

Der VERKÄUFER ist berechtigt, einige oder alle Rechte, Titel und Interessen in und an diesem Vertrag ohne Zustimmung des KÄUFERS an dritte Personen abzutreten bzw. zu übertragen.

Artikel 10 - GEWÄHRLEISTUNG

10.1.    Der VERKÄUFER leistet dafür Gewähr, dass alle vertraglich vereinbarten und gelieferten Maschinen und Anlagen neuwertig sind, aus qualitativ hochwertigem Material und der Spezifikation entsprechend angefertigt wurden und den gültigen internationalen Reglements entsprechend erstklassig ausgeführt sind.

Die Gewährleistung ist limitiert auf Mängel, die während einer Frist von zwölf Monaten, beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme, jedoch nicht später als 30 Tage nach Lieferung auftreten.

  • Aufgetretene Mängel sind dem VERKÄUFER unverzüglich schriftlich und in detaillierter Form zur Kenntnis zu bringen.
  • Nach Lieferung hat der KÄUFER die gelieferten Maschinen und Anlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Defekte oder Mängel, die bei solcher Prüfung festgestellt werden könnten bzw. werden konnten, müssen mit einer detaillierten schriftlichen Erklärung dem VERKÄUFER innerhalb von 90 Tagen nach Lieferung zum KÄUFER gemeldet werden, sonst erlischt jegliches damit verbundenes Recht.

Der auf diese Weise unterrichtete VERKÄUFER muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom VERKÄUFER zu beheben sind, nach seiner Wahl:

             a)   die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;

             b)   sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;

             c)   die mangelhaften Teile ersetzen;

             d)   die mangelhafte Ware ersetzen;

Voraussetzung für den kostenlosen Ersatz oder die Nachbesserung von Teilen bzw. Waren während der Gewährleistungsfrist ist, dass die mangelhaften Waren oder Teile an den VERKÄUFER oder an dessen Vertreter auf Kosten des KÄUFERS retourniert werden.

10.2.    Nicht der Gewährleistung unterliegen Schmelzsicherungen und Filter, sowie Verschleißteile der Spritzeinheit (wie z.B. Schnecke, Düse, Pot, Zylinder, Ventilsitz, Schaft, Spitze) und Schäden die durch ungenügende oder nicht fachgerechte Handhabung, Wartung oder durch die fehlerhafte Installation durch eine dritte Person entstanden sind, oder durch Umstände außerhalb der Kontrolle des VERKÄUFERS.

10.3.    Der VERKÄUFER übernimmt keine Gewährleistungsverpflichtung, falls der KÄUFER keine vom VERKÄUFER gelieferten Original-Ersatzteile für Maschinenreparaturen verwendet.

10.4.    Der VERKÄUFER liefert auf Basis FCA Kottingbrunn gemäß ICC Incoterms 2010 die Teile, die als Ersatz für die defekten Teile dienen, die an den VERKÄUFER oder an dessen Vertreter retourniert wurden. Frachtkosten und Kosten für die Verzollung (Steuern, Taxen, etc.) im Bestimmungsland gehen zu Lasten des KÄUFERS.

10.5.    Sollte sich während der Abwicklung von Reklamationen herausstellen, dass der KÄUFER keinen Anspruch auf Gewährleistung hat, kann der VERKÄUFER die angefallenen Kosten an aufgewendeter Arbeitszeit und Material dem KÄUFER in Rechnung stellen.

10.6.    Die Beweislast, dass die gelieferten Maschinen und Anlagen bereits zum Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft waren, liegt stets auf Seiten des KÄUFERS.

10.7.    Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der VERKÄUFER keine Haftung, die über die in diesem Artikel ausdrücklich festgehaltene bzw. über die vom Gesetzgeber vorgesehene hinausgeht.

Artikel 11 - HAFTUNG

11.1.    Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der VERKÄUFER dem KÄUFER gegenüber nur für Schäden haftet, die vorsätzlich oder auf Grund grober Fahrlässigkeit entstehen. Die Haftung für Produktionsstillstand, Gewinnentgang, Verwendbarkeitsverlust, Vertragsverlust oder jegliche andere wirtschaftliche, indirekte Schäden oder Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11.2.    Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auf alle Schadenersatzansprüche, egal auf welcher rechtlichen Grundlage, auch auf vorvertragliche Ansprüche und Nebenansprüche.

11.3.    Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des VERKÄUFERS über die Behandlung des Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

11.4.    Sämtliche Schadenersatzansprüche des KÄUFERS müssen innerhalb von sechs Monaten nach deren Erscheinen beim VERKÄUFER geltend gemacht werden. Der KÄUFER trägt für alle Schäden als auch für jegliches Verschulden des VERKÄUFERS die Beweislast.

11.5.    Bei Schadenersatzansprüchen auf Grund von defekter Maschinen und Anlagen, obliegt es dem VERKÄUFER allein zu entscheiden, ob die defekten Maschinen und Anlagen ersetzt oder repariert werden.

11.6     Für Schäden, die aus Modifikationen des KÄUFERS an den vom VERKÄUFER gelieferten Waren resultieren, übernimmt der VERKÄUFER keinerlei Haftung. Dies gilt unabhängig von Art und Ausmaß der Modifikation und unabhängig davon, ob der VERKÄUFER von diesen Modifikationen Kenntnis hatte oder haben musste. Im Falle von Modifikationen an den vom VERKÄUFER gelieferten Waren durch den KÄUFER ist ausschließlich der KÄUFER für die entsprechende Anbringung von Warnhinweisen an den vom VERKÄUFER gelieferten Waren und vom KÄUFER modifizierten Waren verantwortlich.  In diesem Fall erlischt die werkseitig ausgestellte Konformitätserklärung und der Käufer hat selbst dafür zu sorgen, dass eine Maschinenabnahme durch die lokalen Behörden erfolgt.

Artikel 12 - ÄNDERUNGEN

12.1.    Änderungen und Ergänzungen zu den Bestimmungen dieses Vertrags sind nur dann rechtsgültig und bindend, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen und durch zeichnungsberechtigte Personen des VERKÄUFERS und des KÄUFERS unterschrieben werden.

12.2.    Falls Änderungen und/oder Ergänzungen in der Ausführung der Maschinen und Anlagen, in Zeichnungen und/oder Spezifikationen, sowie Lieferinstruktionen eine Änderung des Vertragswertes und/oder der Lieferfrist nach sich ziehen, werden die Vertragsparteien eine angemessene Anpassung des Preises und/oder der Lieferfrist vereinbaren.

12.3.    Geringfügig geänderte Konstruktionsdetails an den Maschinen durch den VERKÄUFER stellen keinen Mangel und keine Fehllieferung dar und begründen keine Schadenersatzansprüche. Der VERKÄUFER behält sich das Recht vor, solche Detailänderungen durchzuführen, sofern diese im Ermessen des VERKÄUFERS eine Verbesserung gegenüber den im Vertrag und den dazu-gehörigen Anhängen beschriebenen Spezifikationen darstellen.

Artikel 13 - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

13.1.    Im Falle, dass Import -und/oder Exportlizenzen oder Fremdwährungsgenehmigungen oder ähnliche behördliche Genehmigungen zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind, ist der KÄUFER verpflichtet, alles daran zu setzen, die Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

Der VERKÄUFER hat dem KÄUFER jederzeit Auskunft zu geben, welche Dokumente, Genehmigungen und/oder Lizenzen für die Abwicklung in Österreich notwendig sind.

13.2.    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ungültig werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrages selbst oder auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Beide Vertragsparteien werden sich bemühen, die ungültig gewordene Kondition durch eine gültige zu ersetzen, die dem ursprünglich vereinbarten Inhalt beider Vertragsparteien am Nächsten kommt.

13.3.    Bei Insolvenz einer Vertragspartei, bei Eröffnungen des Konkurses oder des Ausgleichs über deren Vermögen, bei Liquidierung oder Auflösung ihres Unternehmens, wird sie von ihren Gläubigern übernommen, wird für sie ein Masseverwalter ernannt oder ist sie oder ihr Vermögen Gegenstand eines ähnlichen Verfahrens oder ähnlicher Rechts­handlungen, darf die andere Vertragspartei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

Artikel 14 - VERTRAGSSPRACHE

Der vorliegende Vertrag und seine Anlagen, die integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind, sowie die ständige Kommunikation zwischen den Partnern erfolgt in deutscher Sprache. Sollten bei eventuellen Vertragsübersetzungen Differenzen im Wortlaut zum deutschsprachigen Vertrag entstehen, so gilt der Text und Inhalt des deutschen Vertrages.

Artikel 15 - HÖHERE GEWALT

15.1.    Unter dem Begriff "Höhere Gewalt" verstehen beide Vertragspartner jegliche Ursache, die geeignet ist, eine Vertragspartei an der Erfüllung einiger oder aller Vertrags­pflichten zu hindern, und die auf Handlungen, Ereignisse, Unterlassungen oder Zwischenfälle zurückzuführen ist, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Vertragspartei liegen und deren Vermeidung der betroffenen Partei nicht zugemutet werden kann, einschließlich Streiks, Aussperrungen oder sonstiger Arbeitskonflikte (egal ob diese die Belegschaft der verhinderten Vertragspartei oder anderer Unternehmen, wie Sublieferanten, betreffen), Elementarereignisse, Krieg, Unruhe, Aufstand, vorsätzlicher Schädigung, Befolgung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen oder Vorschriften jeglicher befugten Instanz oder Behörde, Unfall, Betriebsstörung bei Maschinen oder Anlagen, Brand, Hochwasser oder Sturm, Behinderungen oder Verzögerungen die Transport und Verkehr betreffen, Mangel oder Verzögerung bei der Versorgung mit adäquaten oder geeigneten Materialien oder Produkten, Devisenbeschränkungen. Höhere Gewalt entbindet die betroffene Partei von der Haftung gegenüber der anderen Vertragspartei für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wobei jedoch diese Klausel in Bezug auf Verpflichtungen zur Zahlung von Geldbeträgen keine Anwendung findet.

Im Falle eines Ereignisses Höherer Gewalt treffen beide Vertragspartner eine Entscheidung über die entsprechenden weiteren Schritte bzw. deren Durchführung.

15.2.    Jeder der Vertragspartner ist verpflichtet, wenn er sich auf "Höhere Gewalt" beruft, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen die Art des Ereignisses, seinen Beginn und das zu erwartende Ende dem anderen Vertragspartner detailliert zu melden.

15.3.    Bei Nichterfüllung dieser Bestimmungen trägt die säumige Vertragspartei die volle und unwiderrufliche Haftung für alle Risiken und Folgen, die sich aus dem Ereignis höherer Gewalt ergeben.

Artikel 16 - VERTRAULICHKEITSKLAUSEL

16.1.    "Vertrauliche Information" im Sinne dieses Vertrags sind Daten, Unterlagen und Software, die die Vertragsparteien einander bekannt geben, oder von denen die Vertragsparteien auf andere Weise Kenntnis erhalten von der jeweils anderen Partei in Verbindung mit der Geschäftsbeziehung, die durch diesen Vertrag begründet wird.

16.2.    Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Information streng vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Der KÄUFER hat weder das Recht, Zeichnungen, Flussdiagramme, Aufstellungspläne, technische Datenblätter oder Bedienungshandbücher bzw. sonstiges geistiges Eigentum des VERKÄUFERS, welche(s) der VERKÄUFER in Erfüllung seiner Vertragspflichten zur Verfügung stellt, nachzumachen, noch darf er diese(s) kopieren, Dritten zugänglich machen oder sie verwenden, um Maschinen oder Teile davon durch andere als den VERKÄUFER herzustellen oder herstellen zu lassen.

Sollte es für die Durchführung des Projekts nötig sein, irgendwelche Unterlagen Dritten zu übergeben oder zugänglich zu machen, soll der KÄUFER den VERKÄUFER informieren und unter Angabe des Verwendungszwecks und des Empfängers die nötigen Exemplare vom VERKÄUFER anfordern.

16.3.    Der KÄUFER hat in solchen Fällen sicherzustellen, dass der Dritte die Vertraulichkeit bewahrt und soll bei Aufforderung durch den VERKÄUFER den Beweis erbringen, dass sich der besagte Dritte diesen Vertraulichkeitsbestimmungen oder einer gleichwertigen Verpflichtung unterworfen hat.

16.4.    In ähnlicher Weise verpflichtet sich der VERKÄUFER, in Bezug auf alle Daten und Mitteilungen, die er vom KÄUFER während und nach der Erfüllung des Vertrags erhält, das Geschäftsgeheimnis zu wahren.

Artikel 17 - SCHIEDSGERICHT, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT

17.1.    Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem KÄUFER und dem VERKÄUFER bezüglich der Auslegung oder Anwendung der in diesem Vertrag enthaltenen oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Bestimmungen, Pflichten oder Ansprüche, oder bezüglich der Gültigkeit des Vertrages und seiner Bestimmungen, trifft ein Schiedsgericht die endgültige Entscheidung.

17.2.    Die Schiedsverhandlung wird gemäß der Güte- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, geführt. Sitz des Schiedsgerichtes ist Wien, Österreich, Verhandlungssprache ist Deutsch. Der Schiedsspruch hat nach österreichischem Recht zu erfolgen, UN-Kaufrecht und die Anwendung der Verweisungsnormen des IPR ("conflict of law principles") wird ausgeschlossen.

 17.3.   Der VERKÄUFER und der KÄUFER verpflichten sich, den Schiedsspruch als endgültig und bindend anzuerkennen.

17.4.    Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des VERKÄUFERS, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.